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4.05.2023
Der zahlungsunwillige Schuldner
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem durch das über die
Kreditwürdigkeit
eines Schuldners vorsätzlich oder leichtsinnig abgegebene Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über dessen
gewerbliche Tätigkeit nicht bloß seinem Auftraggeber, sondern auch einem weiteren Kunden, der auf Grund der
Kostenübernahme der Behandlung einen Kredit gewährt hatte, Schaden durch das rücksichtslose Inkasso entstanden
war, eine zur Zahlung verpflichtende Überweisung gegenüber der Bank bejaht.
Verzug
Das Gericht sieht allerdings den Anspruch nicht in der vertraglichen Vereinbarung, sondern vielmehr in der
gesetzlichen Verzugszeit
begründet. Die Schadenersatzpflicht des säumigen Schuldners umfasst in dem Fall nicht nur den Ersatz der
Verzugszinsen, sondern auch den Ersatz der Verzugskosten, die regelmäßig durch die Einschaltung einer
Inkassofirma
oder eines Rechtsanwaltsbüros entstehen.
Einem Dritten gegenüber besteht die Zahlungspflicht auch dann, wenn dem Verkäufer hinsichtlich des dem Dritten
entstandenen wirtschaftlichen Schadens wenigstens die Missachtung einer Mahnung oder einer sonstigen
schriftlichen unbedingten Zahlungsaufforderung vorgeworfen werden kann.
Es versteht sich von selbst, dass die Nichtzahlung oder auch nur eine verspätete Zahlung jeden Gläubiger in
erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen kann. Kauft jemand
Waren auf Rechnung,
ohne über die zur Bezahlung erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen, besteht von vornherein der Verdacht
des Eingehungsbetruges oder der mutwilligen Zahlungsverweigerung. In diesem Fall ist der mit dem Käufer
geschlossene Kaufvertrag allerdings nicht nichtig, vielmehr kann er wegen arglistiger Täuschung angefochten
werden. Für die Böswilligkeit des Kunden ist es dabei unerheblich, ob ihm im Zeitpunkt der Bestellung
die
drohende Zahlungsunfähigkeit
bewusst war; maßgebend ist allein die objektive finanzielle Situation des Schuldners, wie zum Beispiel bereits
bestehende Vorpfändungen, eine bereits abgegebene Vermögensauskunft, oder eine bereits bestehende amtsbekannte
Unpfändbarkeit.
Gesetzliche Haftung:
Es ist allerdings nicht in jedem Fall so, dass das Gesetz die Bestellung von Waren auf Rechnung mit der
Bezahlung von Verzugszinsen oder Schadensersatz bedroht. Vielmehr haftet der Schuldner in vollem Umfang für
die Titulierung der Forderung und die anschließende Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
Dieser Zusammenhang ergibt sich bereits aus der Beantragung des Mahnbescheids durch einen Rechtsanwalt,
die ja nicht gegen ein allgemeines Zahlungsverbot verstößt, auch wenn der Schuldner sich in eine Insolvenz
flüchten will. Die vom Schuldner getätigten Rechtsgeschäfte sind dann anfechtbar, soweit der Schuldner nicht
über genügend
finanzielle Mittel
verfügt und den Verkäufer schlicht betrogen hat.
Es kommt also auf den Sinn des Vertrages und des getätigten Geschäfts an. Dieser besteht allerdings nicht darin,
die durch das geplatzte Geschäft eintretende
Zahlungsunwilligkeit
zwangsweise durch ein Inkassounternehmen oder durch spezialisierte Anwälte mit Gewalt zu brechen, sondern das
Untertauchen des Schuldners durch öffentliche Zustellung und sofortige Zwangsvollstreckung zu verhindern.
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