4.05.2023
Ersatz der Auslagen von Anwalt und Gläubiger
Der Schuldner hat im Fall des § 286 Abs. 1 BGB dem Gläubiger den gesamten durch den Verzug entstandenen
Schaden zu ersetzen. Zu diesem Schaden gehören eigene Auslagen des Gläubigers, nicht jedoch die Kosten der
ersten Mahnung, sofern durch diese der Verzug erst begründet wird. Liegen aber die Voraussetzungen des
§ 284 Abs. 2 BGB vor, und tritt der Verzug mit Ablauf eines bestimmten Kalendertages ein, so gehören die
Kosten für eine danach erfolgte
Mahnung,
Zahlungserinnerung oder Zahlungsaufforderung zu den eigenen Verzugskosten des Gläubigers.
Nicht dazu gehört der Aufwand an eigener Zeit, der von der deutschen Rechtsprechung noch nicht als Schaden
im Sinne der §§ 249 ff. BGB anerkannt wird, sofern es sich nicht um Fälle hohen Aufwands handelt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen Klauseln zum
Ersatzanspruch
des Gläubigers bei Verzug des
Schuldners vor. Hierzu können sich Grenzen aus dem AGBG ergeben; so wurde eine Klausel als wirksam
angesehen, nach der Mahnkosten zu Lasten des Käufers gehen und mit 3,-€ zuzüglich Portoauslagen berechnet
werden können. Nach der Fassung dieses Gesetzes fallen darunter auch die
Kosten
der ersten verzugsbegründenden Mahnung, die dem Käufer aber nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
auferlegt werden können.
Bei den Mahnkosten sind die Gerichte sehr zurückhaltend, so sind Mahnschreiben für unwirksam angesehen
worden, die je nach Aufwand einen Anspruch von 3,-€ vorsahen.
Auslagen und Gerichtskosten
Die Auslagen des Inkassounternehmens sind vom Schuldner zu ersetzen, sofern sie vom Gläubiger dem
Inkassounternehmen gegenüber geschuldet sind. Dies ist entweder der Fall, wenn dies
vertraglich vereinbart
ist und zugleich die Höhe der zu erstattenden Forderung samt Auslagen festgelegt wird. Dies ist aber auch
ohne eine vertragliche Vereinbarung der Fall. Für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gelten
über § 675 BGB zum Teil die Vorschriften für den Auftrag entsprechend. Insbesondere gilt auch § 670 BGB,
wonach der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Auslagen zu ersetzen hat, die dieser zur Ausführung des
Auftrags den Umständen nach für erforderlich hält. In einem Einzelfall kann es übertrieben sein, zwei
telefonische Mahnungen und vier schriftliche Mahnungen zu verschicken, und die Kosten hierfür dem
Schuldner aufzuerlegen.
Die Einzelheiten liegen schon im Innenverhältnis: Nach diesen Grundsätzen werden die vom
deutschen Anwalt
getätigten Auslagen regelmäßig im Innenverhältnis zu erstatten sein. Deshalb besteht
dann auch ein Anspruch auf Ersatz im Außenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.
Einschränkungen für einzelne anwaltliche Tätigkeiten werden nur selten gerechtfertigt sein. Das wäre etwa
denkbar für die Kosten einer
Kreditauskunft,
wenn der Gläubiger selbst kurz zuvor selbst eine Auskunft bei der SCHUFA eingeholt hatte.
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