4.05.2023
Die Patientenrechte bei Behandlungsfehlern
Auch in den modernen, hochtechnisierten Krankenhäusern kommt es immer wieder vor, dass Patienten falsch
behandelt werden und dadurch Schmerzen oder einen dauerhaften Schaden an der Gesundheit erleiden.
In der Tat kann jede fehlerhafte ärztliche Behandlung, sei es im Krankenhaus oder in der Praxis eines
niedergelassenen Arztes, bleibende
Gesundheitsschäden
verursachen. Für die falsch behandelten Patienten bedeuten diese erhebliche körperliche Nachteile, sowohl
in psychischer als auch in finanzieller und physischer Hinsicht. Neben der ärztlichen Sorgfaltspflicht
können hier auch Fehldiagnosen, eine
unvollständig übersetzte Behandlungsdokumentation,
ein Aufklärungsfehler, und die nicht nach den Regeln der medizinischen Heilkunde erfolgte Behandlung
betroffen sein.
Werden diese Pflichten durch das Krankenhaus oder einen behandelnden Arzt verletzt, und entsteht dem
Patienten deshalb ein Schaden, dann ist der Arzt zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der
Schadensersatz kann die entstehenden Pflegekosten, Kosten der
medizinischen Erholung,
Schmerzensgeld, Verdienstausfall, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und so weiter
umfassen. Behandlungsfehler können auch durch mangelhafte Aufklärung oder durch ein sogenanntes
Organisationsverschulden verursacht werden.
Qualitätskontrolle
Auch ein zertifiziertes
Qualitätsmanagement
bietet keine Gewähr dafür, dass Behandlungsfehler überhaupt nicht mehr vorkommen. Nach deutschem
Medizinrecht muss ein Schadensersatz
gewährt werden, wenn der Arzt irgendwelche Pflichten verletzt hat. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann ein
auf die Rechte der
Patienten
spezialisierter Anwalt relativ leicht ermitteln. Dazu wird entweder ein medizinisches Gutachten erstellt,
oder die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen wird eingeschaltet.
Eine Häufung von Behandlungsfehlern in den letzten Jahrzehnten ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist die
Aufklärung der Patienten verbessert worden, aber auch der Anspruch an eine hochwertige Heilbehandlung ist
insgesamt gestiegen, denn die Kontrolle der ärztlichen Sachleistungen wird nicht gewährt, sondern es wird
eine ins einzelne gehende Behandlungsdokumentation erstellt, die sich daran orientiert, ob der betreffende
leitende Krankenhausarzt besondere medizinische Geräte zur Verfügung hat, die dem behandelnden Arzt nicht
zur Verfügung stehen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Es kann auch so prozessiert werden - um das Urteil nicht rechtskräftig werden zu lassen -, dass man einen
Vergleich über die Höhe des Schmerzensgeldes und auf Kostenbeteiligung an einzelnen ärztlichen Leistungen
abschließt, und im übrigen das Verfahren vor der
Schlichtungsstelle
fortgeführt wird, wenn der verantwortliche Arzt konkret beweisen kann, dass sich seine
Behandlungsmöglichkeiten ständig verbessern werden. Insoweit wird im Bereich von Norddeutschland die
Beteiligung der Krankenhausärzte an der ambulanten Versorgung zurückhaltend gehandhabt, und es werden hohe
Anforderungen an die Frage gestellt, ob die medizinische Aufklärung des Patienten vor dem Eingriff
ausreichend war, und ob sämtliche Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen der ärztlichen Behandlung
beachtet wurden.
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